Insolvenz in Eigenverwaltung
Ein Schuldner, oder insolventes Unternehmen, hat immer die Möglichkeit, die Eigenverwaltung dafür zu übernehmen und selbst zu verwalten, auch darüber zu verfügen. Es wird vorläufig ein Sachverwalter zur Seite, auch bei einer Insolvenz in Eigenverwaltung gestellt. Die Aufgabe des Sachverwalters bei der Insolvenz in Eigenverwaltung, dient der Überwachung.
Ablauf, bei einer Insolvenz in Eigenverwaltung
Die Insolvenz in Eigenverwaltung bietet dem Schuldner die Möglichkeit, in Eigenregie,
zum Beispiel seine Immobilien, weiterhin selbstständig zu verwalten und darüber zu Verfügen. Der Sachverwalter hat dabei, ein wachsames Auge, für des Schuldners Tun und Handeln.
Der Schuldner wird bei seinem Insolvenzverfahren, zu seinem eigenen Insolvenzverwalter, natürlich nur im Zusammenhang mit einem wachsamen Sachverwalter. Die Insolvenzmasse wird gleichermaßen von Zweien bewacht, dem Insolvenzverwalter und dem überprüfenden Sachverwalter. Der Schuldner ist damit Insolvenzverwalter in eigener Sache. Diese Art von Insolvenz findet öfter, bei zu sanierenden Unternehmen statt und erleichtert ihnen damit, das Insolvenzverfahren. Die Insolventen Unternehmen behalten bei einer Insolvenz Ihre Entscheidungsfreiheit, über ihre gesamte Insolvenzmasse. Somit hat diese Möglichkeit der Insolvenz, einen festen Platz in den gerichtlichen Insolvenzverfahren bekommen. Das Unternehmerische
Know – how geht in der Insolvenz, bei einer Sanierung nicht verloren, sollte das Unternehmen nicht schon vorher, unter der Geschäftsführung versagt haben. Dann wird jede gute Absicht, einer Sanierung des Unternehmens zum Problem.
Die Eigenverwaltung muss der Schuldner selber beim Insolvenzgericht beantragen
Die Eigenverwaltung der Insolvenz wird vom Insolvenzgericht nur genehmigt, wenn dem Gläubiger keine Nachteile durch die Eigenverwaltung entstehen. Das Insolvenzgericht darf bei der Beantragung durch den Schuldner, als Insolvenzverwalter keine Prognose, der Nachteile für den Gläubiger, durch die Eigenverwaltung feststellen, sonst könnte die Eigenverwaltung vom Insolvenzgericht aus diesen Gründen abgelehnt werden. Wenn das Insolvenzgericht keine Nachteile für den Gläubiger, durch die Eugenverwaltung des Schuldners feststellt, dann muss der Gläubiger, in der Sache zustimmen. Auch bei einer Eigenverwaltung ist es wichtig, um das Unternehmen wieder auf festen Boden zu stellen, eine fachkundige Beratung durch einen erfahrenen unabhängigen Insolvenzverwalter, oder Sanierungsexperten, der das insolvente Unternehmen finanziell berät.
Wenn ein Schuldner Privat Insolvenz in Eigenverwaltung, beim Insolvenzgericht anmeldet, dann hat Er/Sie vorher eine Schuldnerberatung aufgesucht, wo die Schuldenmasse überprüft wird, ob die Möglichkeit überhaupt privat besteht, ein Insolvenzverfahren zu beantragen. Wenn der Schuldnerberater nach der Überprüfung der Schulden seinen Segen gibt, dann kann der Schuldner den Antrag für ein privates Insolvenzverfahren beim Insolvenzgericht stellen und abwarten, ob das Insolvenzverfahren, vom Insolvenzgericht genehmigt wird. Unabhängig davon, muss der Schuldnerberater alle Gläubiger des Schuldners anschreiben und alle müssen dem Insolvenzverfahren zustimmen, sonst gibt es Probleme. Sollte nur ein Gläubiger dagegen Stimmen, wird der Insolvenz Antrag, vom zuständigen Insolvenzgericht abgelehnt. Das wollen wir für keinen ehrlichen Schuldner hoffen.